Unklare Rauchentwicklung
Einsatzart: Unklare Rauchentwicklung
Kurzbericht: Gartenfeuer in der Innenstadt
Einsatzort: Bereich Glockenpfuhl in Höxter
Alarmierung: Alarmierung per Meldeempfänger
am Montag, 15.09.2014 um 16:38 Uhr
Einsatzende: 15.09.2014 um 17:05 Uhr
Einsatzleiter: Jürgen Schmits (Wehrführung)
Fahrzeuge am Einsatzort: Kdow (außer Dienst)   HLF20   DLA(K) 23/12  
Alarmierte Einheiten:
Einsatzmeldung:
  • Brand 1 - Unklare Rauchentwicklung Werkstatt
Einsatzlage:
  • Unangemeldetes Gartenfeuer in der Innenstadt
Maßnahmen:
  • Erkundung der Einsatzlage
  • Vorsorgliche Ausrüstung eines Trupps unter Atemschutz
  • Aufklärung des Verursachers
Zusatzinfo:

Einsatzbearbeitung: TKu / Einsatzfoto: Kevin Ludwig

* Hinweis zur Veröffentlichung von Einsatzfotos


ACHTUNG: Wichtiger Hinweis an die Bevölkerung

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Was darf ich verbrennen?

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Was darf ich in Höxter verbrennen?
Es darf ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenabschnitt ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden.
Wo darf ich verbrennen?
Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile und Kurgebiete erlaubt.
Wann darf ich verbrennen?
Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
Wann und bei wem ist das Verbrennen anzuzeigen?
Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens einen Tag zuvor bei der Stadt Höxter, Fachbereich Ordnung, Recht und Bürgerservice, Tel. 05271/963-3105 bzw. 3106, anzuzeigen, damit von dort die Kreisfeuerwehrzentrale in Brakel über das Ausmaß sowie den Brandort und Zeitraum informiert werden kann.

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Welche Regeln sind beim Verbrennen einzuhalten?
1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstige baulichen Anlagen,
- 20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 5 m von befestigten Wirtschaftswegen.
- Im Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist zusätzlich die Einwilligung der Flugleitung erforderlich.
2. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
3. Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden und dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
4. Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagraum, pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
5. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, so dass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.
6. Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
7. Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
8. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
9. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Quelle bzw. weitere Infos dazu auch unter: https://www.hoexter.de/buergerservice/

Ungefährer Einsatzort: