Kleinbrand
Einsatzart: Kleinbrand
Kurzbericht: Waschmaschienen-Brand im Keller
Einsatzort: Küsterweg in Höxter
Alarmierung: Alarmierung per Meldeempfänger
am Donnerstag, 06.02.2014 um 20:47 Uhr
Einsatzende: 06.02.2014 um 22:30 Uhr
Einsatzleiter: Jürgen Schmits (Löschzug Höxter)
Fahrzeuge am Einsatzort: Kdow (außer Dienst)   HLF20   LF20   RTW1   TLF3000   DLA(K) 23/12  
Alarmierte Einheiten:
Einsatzmeldung:
  • Brand 2 - Waschmaschienen-Brand
Einsatzlage:
  • Waschmaschienen-Brand im Keller eines Wohnhauses
  • Starke Rauchentwicklung aus dem Keller
  • Keine Personen mehr im Gebäude
Maßnahmen:
  • Erkundung der Einsatzlage
  • Aufbau einer Wasserversorgung (Unterflurhydrant)
  • Stellung eines Sicherheits-Atemschutztrupps
  • Vorgehen eines Trupps unter Atemschutz mit Hohlstrahlrohr
  • Brandbekämpfung mit C-Hohlstrahlrohr
  • Querlüftung des Kellers durch Öffnung der Fenster
  • Einsatz des Hochleistungslüfters zur Belüftung
  • Ausleuchtung der Einsatzstelle (Keller) für die Polizei
Zusatzinfo:

Einsatzbearbeitung: TKu /

Einsatzfotos (Innenaufnahmen mit Genehmigung des Wohnungsinhabers): Marcel Wagner und Thomas Kube

* Hinweis zur Veröffentlichung von Einsatzfotos

 

ACHTUNG: Wichtiger Hinweis an die Bevölkerung

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RAUCHMELDER RETTEN LEBEN > MEHR INFOS zum Thema gibt es unter Rauchmelder-Lebensretter.de. Brandrauch TÖTET, insbesondere Nachts, wenn die Hausbewohner schlafen, hat Rauchgas oftmals tödliche Auswirkungen. Rauchgas wird im Schlaf eingeatmet > sofortige Bewußtlosigkeit > TOD !!!

Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen


Einbaupflicht

- für Neu- und Umbauten: ab 01.04.2013
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

 

Gesetzliche Grundlage
Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den §49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013, S. 142) veröffentlich und tritt am 01. April 2013 in Kraft.

Im Gegensatz zu Formulierungen in den Bauordnungen anderer Länder muss der Eigentümer (Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (also bis zum 31.03.2013) übernehmen, wenn er nicht will, dass der Besitzer (Mieter) für diese zuständig sein soll. In anderen Bundesländern kann der Vermieter die Verpflichtung auch zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig übernehmen (zum Beispiel wenn er feststellt, dass der Mieter der Aufgabe nur unzureichend nachkommt). Warum das in NRW ausgeschlossen wird, ist den Begründungen zur Gesetzesänderung nicht nachvollziehbar zu entnehmen.

Ungefährer Einsatzort: